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Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht – Kanzlei Zink

Aufhebungsvertrag erhalten?
Unterschreiben Sie nichts.

Arbeitsrecht

Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten – ich prüfe ihn für Sie.

Ein Aufhebungsvertrag ist kein Gefallen – er dient den Interessen Ihres Arbeitgebers. Ich lese das Kleingedruckte, identifiziere versteckte Risiken, verhandle bessere Konditionen und schütze Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag
für Ihre Rechte?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – ohne die strengen Voraussetzungen einer Kündigung. Für Sie bedeutet das: Sie verzichten auf Kündigungsschutz, auf die Drei-Wochen-Frist und in der Regel auf Arbeitslosengeld für mindestens zwölf Wochen (Sperrzeit).

Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge häufig an, weil sie günstiger und sicherer sind als eine Kündigung. Sie profitieren von Ihrer Unterschrift. Sie als Arbeitnehmer nicht – es sei denn, die Konditionen werden verhandelt.

Ich prüfe den gesamten Vertragstext auf versteckte Risiken: Geheimhaltungsklauseln, Wettbewerbsverbote, Ausgleichsklauseln, die Ihnen künftige Ansprüche nehmen. Und ich verhandle Abfindung, Zeugnis, Freistellung und Urlaubsausgleich so, dass der Vertrag tatsächlich in Ihrem Interesse ist.

  • Sperrzeit beim Arbeitsamt vermeiden

    Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen – kein ALG I in dieser Zeit. Ich prüfe, ob und wie die Sperrzeit vermieden oder reduziert werden kann.

  • Abfindung verhandeln

    Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist in den meisten Fällen nicht akzeptabel. Ich verhandle die Höhe, den Auszahlungszeitpunkt und steuerlich günstige Gestaltungen – für Sie.

  • Zeugnis und Freistellung sichern

    Ich verhandle eine sehr gute Zeugnisnote (mindestens „gut"), sofortige bezahlte Freistellung ab Unterzeichnung und die vollständige Abgeltung offener Urlaubsansprüche.

  • Ausgleichsklauseln und Wettbewerbsverbote prüfen

    Viele Aufhebungsverträge enthalten umfassende Ausgleichsklauseln, die zukünftige Ansprüche abschneiden, oder Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung. Ich identifiziere und verhandele diese Klauseln heraus.

Aufhebungsvertrag: Unterschreiben Sie erst nach meiner Prüfung.

Arbeitgeber legen Aufhebungsverträge oft in Überrumpelungssituationen vor – am Ende eines Gesprächs, mit dem Hinweis, das Angebot gelte nur heute. Das ist unzulässiger Druck. Sie haben das Recht auf Bedenkzeit und anwaltliche Prüfung. Wer trotzdem sofort unterschreibt, verliert Ansprüche, die er nie zurückbekommt: Abfindung, besseres Zeugnis, längere Freistellung, Schutz vor der Sperrzeit.

Mein Vorgehen bei Ihrem Aufhebungsvertrag

  • Vollständige Vertragsprüfung

    Ich lese jeden Satz des Aufhebungsvertrags auf rechtliche Risiken: Ausgleichsklauseln, Wettbewerbsverbote, Geheimhaltung, Abfindungsmodalitäten, Urlaubsansprüche.

  • Sperrzeitrisiko prüfen

    Ich prüfe, ob die Aufhebung aus betrieblichen Gründen erfolgt oder ob eine drohende Kündigung glaubhaft ist – beides kann die Sperrzeit beim Arbeitsamt ausschließen oder verkürzen.

  • Verhandlungsstrategie entwickeln

    Ich erarbeite eine klare Strategie: Was ist verhandelbar? Wo ist der Arbeitgeber unter Druck? Welche Zugeständnisse sind erreichbar?

  • Nachverhandlung mit dem Arbeitgeber

    Ich trete direkt mit dem Arbeitgeber oder seiner Rechtsabteilung in Kontakt und verhandle bessere Konditionen – Abfindung, Zeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung.

  • Vertragsredaktion

    Ich formuliere einen Gegenvorschlag oder überarbeite den Vertrag so, dass er Ihre Interessen schützt – und lasse keine nachteiligen Klauseln stehen.

  • Unterzeichnungsempfehlung

    Erst wenn alle wesentlichen Punkte zu Ihrer Zufriedenheit geregelt sind, empfehle ich die Unterzeichnung – mit einer vollständigen Erklärung aller Konditionen.

Was ich beim Aufhebungsvertrag für Sie tue

  • Vollständige Risikoprüfung

    Analyse des gesamten Vertragstexts auf versteckte Risiken, nachteilige Klauseln und unzumutbare Bedingungen – mit schriftlicher Bewertung.

  • Sperrzeitschutz

    Ich prüfe und sichere alle Möglichkeiten, die Sperrzeit beim Arbeitsamt zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren.

  • Abfindungsverhandlung

    Ich verhandle die Abfindungshöhe, Fälligkeit und steuerlich günstige Gestaltung in Absprache mit Ihnen.

  • Zeugnisverhandlung

    Ich verhandle eine sehr gute Zeugnisnote, die richtigen Formulierungen und die rechtzeitige Ausstellung – als Bedingung für die Unterzeichnung.

  • Freistellung und Urlaubsabgeltung

    Ich sorge dafür, dass offener Urlaub ausgezahlt wird, Freistellung ab Unterzeichnung gilt und Überstunden korrekt vergütet werden.

  • Klauselstreichung

    Ich streiche oder entschärfe unzumutbare Wettbewerbsverbote, Ausgleichsklauseln und Verschwiegenheitspflichten, die Ihre Zukunft belasten.

Anwalt für Aufhebungsvertrag – Kanzlei Zink

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten?

FAQ

Häufige Fragen
zum Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist ein Instrument, das Arbeitgeber bevorzugen – weil er ihnen mehr Sicherheit bietet als eine Kündigung. Was gut für Ihren Arbeitgeber ist, muss nicht gut für Sie sein. Sperrzeiten, Abfindungsverzicht und nachteilige Klauseln können langfristige Folgen haben.

Die nachfolgenden Antworten geben erste Orientierung. Für eine individuelle Prüfung Ihres Vertrags bin ich für Sie da.

  • Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Im Gegensatz zur Kündigung bedarf er keiner sozialen Rechtfertigung – der Arbeitnehmer verzichtet freiwillig auf Kündigungsschutz. Deshalb ist eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift unbedingt erforderlich.

  • Ja, in der Regel. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, beendet das Arbeitsverhältnis freiwillig – die Bundesagentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von üblicherweise 12 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Es gibt Ausnahmen: betriebliche Gründe, drohende Kündigung. Ich prüfe, wie die Sperrzeit vermieden oder reduziert werden kann.

  • Beim Aufhebungsvertrag gibt es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch – die Abfindung ist rein Verhandlungssache. Arbeitgeber bieten sie an, um eine unkomplizierte Trennung zu gewährleisten. Ich verhandle die Abfindungshöhe, die Auszahlungsmodalitäten und steuerlich günstige Gestaltungen für Sie.

  • Grundsätzlich nein – ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend. In Ausnahmefällen ist eine Anfechtung möglich, wenn der Arbeitgeber beim Angebot unzulässigen Druck ausgeübt hat oder arglistig getäuscht hat. Das ist die Ausnahme. Deshalb: Nichts unterschreiben, bevor ich den Vertrag geprüft habe.

  • Ein vollständiger Aufhebungsvertrag regelt: das Beendigungsdatum, die Abfindung (Höhe, Fälligkeit, Steuergestaltung), Freistellung bis zum Ende, das Zeugnis (Note, Formulierung), Rückgabe von Firmeneigentum, Geheimhaltungsklauseln, Wettbewerbsverbote und Ausgleichsklauseln. Viele dieser Punkte sind verhandelbar – ich hole das Maximum für Sie heraus.

  • Nein. Der Arbeitgeber darf Sie nicht zu einer sofortigen Unterzeichnung drängen. Sie haben das Recht, den Vertrag prüfen zu lassen. Wer unter unangemessenem Druck oder in einer Überrumpelungssituation unterschreibt, kann den Vertrag unter Umständen anfechten. Bestehen Sie auf Ihrer Bedenkzeit.

  • Ja – offener Resturlaub muss entweder genommen oder ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Sie freigestellt sind. Ich prüfe, ob Ihr Urlaubsanspruch im Aufhebungsvertrag korrekt berücksichtigt ist – und fordere eine Auszahlung ein, wenn er nicht vollständig abgegolten wurde.